Antrag der MIT-Wuhletal an die Landesdelegiertenversammlung
Die MIT Wuhletal stellt auf der Landesdelegierten-
versammlung der MIT Berlin auf Initiative ihrer Mitglieder am 24.04.2012 einen Antrag zur Einhaltung der Zulassungsverordnung (FZV) kontrollieren und gegen eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der gewerblichen mittelständischen Autovermieter zur Abstimmung.
Der Antragstext im Wortlaut:
Einhaltung der Zulassungsverordnung (FZV) kontrollieren - keine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der gewerblichen Autovermieter
Die MIT Berlin setzt sich in Bund und Land für eine stärkere Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsverordnung (FZV) durch Autohäuser sowie Fahrzeughändler und somit für einen lauteren Wettbewerb im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein.
Begründung:
Die sogenannten Werkstattersatzwagen, welche Autohäuser und Reparaturwerkstätten ihren Kunden anbieten, sind häufig in der Praxis gar nicht für die gewerbliche Vermietung an wechselnde Fahrer zugelassen. Diese Fahrzeuge, bei denen wegen der ständig wechselnden Fahrer eine stärkere Abnutzung unterstellt wird, unterliegen besonderen Bestimmungen bei der Zulassung gemäß der Zulassungsverordnung (FZV). Der Status des Fahrzeugs wird in den Fahrzeugpapieren vermerkt, das Fahrzeug muss einmal jährlich zum TÜV und die Fahrzeugversicherung ist wesentlich teurer als für normal zugelassene Fahrzeuge. Durch Umgehen dieser Zulassungsvorschrift lassen sich pro Fahrzeug und Jahr schnell 1.000,00 EUR und mehr sparen.
Eine solche Umgehung stellt nicht nur ein Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften, welcher mit einem Bußgeld geahndet werden kann, sondern auch gegen den lauteren Wettbewerb im Sinne des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber den gewerblichen Autovermietern dar.
Ein solcher Wettberwerbsverstoß kann nach dem UWG von Verbraucherschutzverbänden, Industrie- und Handelskammern sowie Wettbewerbern im Einzelfall jeweils kostenpflichtig abgemahnt werden. Bei Autohäusern fällt ein solcher Verstoß gegen die FZV jedoch selten auf. Sie halten Vorführwagen bereit, die sie darüber hinaus häufig unzulässigerweise auch als Werkstattersatzwagen vermieten. Nach einigen Monaten werden die Fahrzeuge dann oft als "Vorführwagen" weiterverkauft, wobei der Käufer von der vorherigen gewerblichen Vermietung an wechselnde Fahrer nichts erfährt. Bei reinen Vermietunternehmen würde ein solcher Rechtsverstoß sofort auffallen. Einige Autohäuser kalkulieren mit Mietkosten von 20 Euro pro Fahrzeug und Tag, die für Vermietunternehmen nicht kostendeckend sind. Im Wettbewerbsrecht wird dies gemäß § 4 Nr. 11 UWG „Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch“ genannt (vgl. KG Berlin vom 12.09.2006, Az.: 5 U 100/06). Bei höheren Beträgen verweigern jedoch manche Versicherer die Kostenerstattung für die Mietwagen. Der Kostendruck lässt den Kfz-Betrieben daher manchmal keinen anderen Ausweg, als wissentlich einen solchen Rechtsbruch zu begehen.
Diese Praxis führt zu einem rechtswidrigen Verdrängungswettbewerb zwischen Reparaturwerkstätten und Autohäusern einerseits und Autovermietern andererseits. Darüber hinaus schädigt dieses Vorgehen durch das Zahlen zu geringer Prämien für tatsächlich als Mietwagen genutzte Fahrzeuge die Gemeinschaft der Haftpflichtversicherten. Dies schadet letztlich insbesondere auch die Mittelständler, welche häufig mehrere Fahrzeuge auf Ihr Unternehmen zugelassen haben und so zu hohe Prämien zahlen.
Die MIT als Sprachrohr des Mittelstandes kann dieses Problem in Land und Bund auf die politische Tagesordnung setzen und so für einen fairen und lauteren Wettbewerb sorgen.
Alexander J. Herrmann (MdA)
Kreisvorsitzender MIT Wuhletal
Wir hoffen auf breite Zustimmung der Delegierten der MIT Kreisverbände bei diesem wichtigen Thema.